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Kaminofen-Austauschpflicht: Muss mein Ofen raus?

Nach § 26 der 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung (1. BImSchV) müssen ältere Kaminöfen, Kamineinsätze und Kachelofeneinsätze bestimmte Grenzwerte für Feinstaub und Kohlenmonoxid einhalten – sonst müssen sie nachgerüstet oder stillgelegt werden. Ob Ihr Modell die Werte einhält, steht in der HKI-Datenbank. Suchen Sie Ihr Modell (Name steht auf dem Typenschild):

Fristen nach Datum auf dem Typenschild

Datum auf dem TypenschildNachrüsten oder stilllegen bis
bis 31.12.1974 oder nicht mehr feststellbar31.12.2014
01.01.1975 – 31.12.198431.12.2017
01.01.1985 – 31.12.199431.12.2020
01.01.1995 – 21.03.201031.12.2024

Alle Fristen sind abgelaufen. Öfen mit Typenschild ab dem 22.03.2010 mussten die Grenzwerte schon beim Einbau einhalten.

Welche Grenzwerte gelten?

Bestehende Öfen: höchstens 0,15 g/m³ Staub und 4 g/m³ Kohlenmonoxid (bezogen auf 13 % Sauerstoff). Den Nachweis führt eine Herstellerbescheinigung, der Eintrag in der HKI-Datenbank oder eine Messung durch den Schornsteinfeger. Neu aufgestellt werden dürfen seit 2015 nur Geräte, die Stufe 2 einhalten.

Was zeigt diese Seite?

Von 794 Modellfamilien in unserer Auswertung bestätigt die HKI-Datenbank bei 645 Stufe 1, Stufe 2 oder die Übergangsregelung – diese dürfen weiter betrieben werden. Bei 1 ist „nicht erfüllt“ eingetragen. Auf jeder Modellseite steht die Antwort unter „Muss ein vorhandener … ausgetauscht werden?“.

Ausnahmen

Ob eine Ausnahme greift, entscheidet der zuständige Bezirksschornsteinfeger. Rechtlich verbindlich ist der Verordnungstext; diese Seite ist eine vereinfachte Zusammenfassung.

Wenn der Ofen die Werte nicht schafft

Möglich sind ein nachgerüsteter Staubfilter (mit Zulassung des DIBt) oder der Austausch gegen ein neues Gerät mit Stufe 2: Geräte mit Stufe 2 finden.